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Statuten

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Vereinsstatuten des Vereins STW – Favoriten

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen Sport- und Turnverein Wien – Favoriten (STW – Favoriten) und hat seinen Sitz in Wien.

Der Verein ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und nicht auf Gewinn gerichtet.

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§ 2 Zweck des Vereins

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Der Zweck des Vereins ist, den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, jegliche Art von Sport auszuüben.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

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Als ideelle Mittel dienen:

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– Die regelmäßige Abhaltung von Sport – und Turnstunden für alle Altersklassen
– Die Abhaltung und Teilnahme von sportlichen Wettkämpfen

– Gesellige Veranstaltungen, die auf sportliche Betätigung ausgerichtet sind

– Herausgabe von Mitteilungsblättern

– Sonstige Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen

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(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: – Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

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– Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen – Spenden und sonstige Zuwendungen

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§ 4 Arten der Mitgliedschaft

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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

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(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit insbesondere durch finanzielle Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

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Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

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(i) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.

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(2) Der Austritt kann ausschließlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein zum jeweiligen Monatsende erfolgen.

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(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Ziele des Vereins gröblich geschädigt hat, ausschließen.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sowie den Ehrenmitgliedern zu (Bevollmächtigungen sind zulässig).

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(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

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Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

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§ 8 Vereinsorgane

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Organe des Vereins sind:

– die Hauptversammlung

– der Vorstand

– der Hauptausschuss

– die Rechnungsprüfer und – das Schiedsgericht

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§ 9 Die Hauptversammlung

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(1) Die Vereinsmitglieder treten jährlich möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate zu einer ordentlichen Hauptversammlung zusammen.

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(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies bei besonders wichtigen Veranlassungen für erforderlich hält, oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.

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(3) Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Verständigung aller stimmberechtigten Mitglieder spätestens 2  Wochen vor dem fest-gesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung.

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(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 2 Wochen (Poststempel) vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

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(5) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so findet 15 Minuten später die Hauptversammlung mit der selben Tagesordnung, am selben Ort ohne besondere Einladung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

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(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes ausschlag-gebend. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

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§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

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Der Hauptversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 11 Der Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar sind das – der Obmann

– der Schriftführer – der Kassier

bzw. deren Stellvertreter.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(8) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

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1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Hauptversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

6. Festlegung neuer Sparten innerhalb des Vereins (neue Sportarten oder Altersgruppen).

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§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

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(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch über die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

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(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes, sowie der Briefverkehr und die Erstellung allfälliger Vereinsmitteilungen.

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(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

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(4)  Schriftliche Änderungen und Bekanntmachungen des Vereins nach außen, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann oder Kassier zu unter­fertigen. Bei Geldangelegenheiten gilt dies jedoch für den Einzelfall nur bis 4000 Euro. Darüber hinaus gehende Beträge und eventuelle Kreditaufnahmen jeder Art müssen wie bisher von Obmann und Kassier unterfertigt werden.

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(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Steile des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

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§ 14 Die Rechnungsprüfer

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(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

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(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.7, 8 und 9 sinngemäß.

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§ 15 Der Hauptausschuss

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(1) Der Hauptausschuss dient der Beratung des Vorstandes, sowie der Koordinierung und Organisation des Vereinsbetriebes.

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(2) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus jeweils einem Vertreter der bestehenden Alters – und Sportartengruppen.

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(3) Die Spartenvertreter sind von der jeweiligen Riege zu bestimmen und dem Vorstand namentlich mitzuteilen. Die Spartenvertreter üben ihre Funktion solange aus, bis von den Riegen ein neuer Vertreter bestimmt und dem Vorstand mitgeteilt wird.

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(4) Der Hauptausschuss wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn die Hälfte der Spartenvertreter eine Einberufung fordert.

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(5) Der Hauptausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand hat als geschäftsführendes Organ des Vereins ein Vetorecht.


(6) Einzelnen Spartenvertretern kann vom Vorstand die alleinige Zeichnungs­berechtigung für funktionsbezogene Vereinskonten zuerkannt werden.

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§ 16 Das Schiedsgericht

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(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

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(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen ‘Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

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(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§ 17 Auflösung des Vereins

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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

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(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, den Vereinsmitgliedern oder einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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Mag. Christian Swoboda                        Ing. Gerhardt Heriszt
Obmann                                                   Schriftführer

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Wien, 2. August 2004

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